Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 11 B 11.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10899
OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 11 B 11.15 (https://dejure.org/2016,10899)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.04.2016 - 11 B 11.15 (https://dejure.org/2016,10899)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. April 2016 - 11 B 11.15 (https://dejure.org/2016,10899)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,10899) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 7 S 1 EWGAssRBes 1/80, Art 59 EWGAbkTURZProt, Art 6 Abs 2 EWGRL 360/68, Art 9 Abs 1 Buchst c EGRL 109/2003, Art 16 Abs 4 EGRL 38/2004
    Erteilung eines Visums an ausgewiesenen Türken zum Zweck dauerhafter Rückkehr ins Bundesgebiet nach EU-Recht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 7 S 1 EWGAssRBes 1/80, Art 59 EWGAbkTURZProt, Art 6 Abs 2 EWGRL 360/68, Art 9 Abs 1c EGRL 109/2003, Art 16 Abs 4 EGRL 38/2004
    Türkei; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger; Erlöschen des Aufenthaltsrechts; Verlassen des Bundesgebiets für einen nicht unerheblichen Zeitraum; Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland; Auslandsaufenthalt vor 2003; Probeaufenthalt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14

    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 11 B 11.15
    Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2015 zunächst im Wesentlichen auf sein Vorbringen zur Zulassungsbegründung und darüber hinaus darauf verwiesen, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 zu 1 C 19.14 führten jedenfalls Abwesenheitszeiten von weniger als einem Jahr allein nicht zu einem Erlöschen des ARB-Anspruchs.

    Sie vertritt die Auffassung, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 zu 1 C 19.14 ergebe sich keineswegs, dass das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 im Falle einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet von weniger als einem Jahr nicht erlöschen könne.

    Dass der 1986 in Deutschland als Sohn eines hier lebenden türkischen Arbeitnehmers geborene türkische Kläger durch seinen anschließenden hiesigen Aufenthalt im elterlichen Haushalt bis Juli 1997 ein eigenständiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hatte (vgl. zu dieser Rechtsstellung: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rz. 17 m.w.N.), hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt.

    Das Verwaltungsgericht durfte für die streitgegenständliche Entscheidung auch dahinstehen lassen, ob hinsichtlich des Besserstellungsverbots Orientierungsrahmen die - nicht als Klarstellung, sondern als Erweiterung anzusehende - Regelung in Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie vom 29. April 2004 (RiL 2004/38/EG) über eine Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat für die Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren sein konnte (so das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6/08 -, juris Rz. 27, nunmehr ablehnend mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH in Sachen Ziebell das Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rz. 19 f.).

    Maßgeblich für diesen Erlöschensgrund ist es jedoch, ob der Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert wurde, wobei "das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander" stehen, sondern zwischen ihnen ein Zusammenhang dergestalt besteht, dass desto eher von einer Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet auszugehen ist, je länger sich der Betroffene im Ausland aufhält (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rz. 18).

    Es liegen jedoch "gewichtige Anhaltspunkte" dafür vor, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt während dieser Zeit weiterhin im Bundesgebiet behalten hat (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rz. 18 am Ende).

    Für einen trotz ca. 10-monatiger Abwesenheit jedenfalls unter derartigen Umständen fortbestehenden Integrationszusammenhang spricht im Übrigen auch, dass mit Blick auf die Regelung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) RiL 2003/109/EG inzwischen eine Auslandsaufenthaltsdauer von ungefähr einem Jahr - und nicht mehr von nur sechs Monaten - als zeitlicher Orientierungsrahmen für die Frage des Fortbestehens des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O. Rz. 18).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 11 B 11.15
    Danach dürfe der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumten, und sei der Vergleich beider Rechtsstellungen im Wege der Gesamtbetrachtung durchzuführen, wobei die Unionsbürger betreffenden Regelungen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe "zumindest als Orientierungsrahmen" einwirkten (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris Rz. 27 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht durfte für die streitgegenständliche Entscheidung auch dahinstehen lassen, ob hinsichtlich des Besserstellungsverbots Orientierungsrahmen die - nicht als Klarstellung, sondern als Erweiterung anzusehende - Regelung in Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie vom 29. April 2004 (RiL 2004/38/EG) über eine Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat für die Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren sein konnte (so das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6/08 -, juris Rz. 27, nunmehr ablehnend mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH in Sachen Ziebell das Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rz. 19 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 A 2765/07

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 11 B 11.15
    Erfolgte die streitgegenständliche Übersiedlung des Klägers danach aber zunächst nur zu Erprobungszwecken für die Dauer eines Schuljahres und war im Hinblick auf einem weiteren, dauerhaften Verbleib in der Türkei im Ergebnis offen, hat sie den hiesigen Integrationszusammenhang noch nicht beseitigt und sie unterscheidet sich auch hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Verhaltens nicht so sehr von den anerkannten "berechtigten Gründen" für ein sogar längerfristiges Verlassen des Bundesgebiets, etwa die Übersiedlung zu zeitlich begrenzten Schul- und Studienzwecken bzw. die berufliche Entsendung (vgl. Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80/Art. 7/Erlöschen der Rechtsstellungen 08/2015 Ziff. 2, S. 8 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 18 A 2765/07 -, juris Rz. 87), dass die Schutzbedürftigkeit zwingend anders zu beurteilen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht